Was tun bei einem Todesfall?

Stirbt eine Person zu Hause, so muss schnellstmöglich ein Arzt benachrichtigt werden. Ist der Hausarzt abwesend, hören Sie bitte die Telefonansage zu Ende, um weitere Informationen zu erhalten. Allenfalls ist der Rettungsdienst (144/112 international) oder die Polizei (117) zu verständigen. Der beigezogene Arzt stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus und übermittelt das Original umgehend dem zuständigen Zivilstandsamt.

Der Todesfall ist innert 2 Tagen auf dem Regionalen Zivilstandsamt zu melden. (Art. 35 ZStV). Die Anmeldung des Todesfalls kann durch die Witwe oder die überlebende Partnerin oder den überlebender Partner, die nächsten Verwandten oder die im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat, erfolgen (Art. 34a Abs. 1 b ZStV).

Stirbt eine Person in einem Spital oder Heim, so meldet das Spital resp. die Heimverwaltung den Tod direkt dem zuständigen Zivilstandsamt.

Die Blaulichtorganisationen (Notruf 112 oder 144) müssen zwingend benachrichtigt werden. Der Unfallhergang muss abgeklärt werden. Die Polizei leitet die nötigen Schritte ein und bietet allenfalls die Staatsanwaltschaft und einen Amtsarzt resp. eine Amtsärztin auf. Der beigezogene Amtsarzt stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus und übermittelt das Original dem zuständigen Zivilstandsamt. Die Polizei meldet den Todesfall dem zuständigen Zivilstandsamt.

Wir unterstützen Sie in dieser emotionalen, aufgewühlten Zeit. Das weitere Vorgehen muss besprochen werden: Bestattungsart, Koordination von Terminen, Formalitäten, Todesanzeigen sowie wichtige Hinweise über die Trauerfeier. Auf Wunsch kommen wir zu Ihnen nach Hause oder empfangen Sie in unseren Räumlichkeiten.

Der Todesfall ist umgehend der Gemeindverwaltung vom letzten Wohnort des Verstorbenen zu melden. Dann kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung regeln.

Weiter ist zu klären:

  • Art der Bestattung (Kremation oder Erdbestattung)
  • Grabmöglichkeiten (Familien-, Platten-, Reihen- oder Gemeinschaftsgrab)
  • Ort und Zeit der Aschenbeisetzung oder Erdbestattung abklären

Die Bestattungs- und Kremationsbewilligung und Sterbeurkunde werden vom Regionalen Zivilstandsamt ausgestellt.

In der Schweiz besteht kein Friedhofszwang wie in anderen Ländern. Aufgrund der aktuellen Bestattungsverordnung ist das Verstreuen der Asche ausserhalb eines Friedhofs erlaubt.

Verboten ist die Aschenstreuung mit Flugzeugen, Drohnen sowie Luftballonen oder anderen Fluggeräten in der ganzen Schweiz. Im Weiteren müssen Forst-, Gewässerschutz-, Bau- und Umweltrechtsbestimmungen eingehalten werden. Bitte verstreuen Sie die Asche erst, wenn Sie den entsprechenden Grundeigentümer um Erlaubnis gefragt haben. So ersparen sie sich viele Unannehmlichkeiten! In der freien Natur dürfen keine Urnen beigesetzt werden. Nur die reine Asche darf beigesetzt oder gestreut werden. Das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen ist verboten.

Telefonische Anmeldung mit Vorsprache beim zuständigen Pfarreisekretariat (Pfarrer, Pastoralraumleiter oder Gemeindeleiter). Wenn möglich bereits Angaben über Lebenslauf des/der Verstorbenen machen. Über weitere Angaben oder Infos werden Sie befragt. Gerne dürfen auch Wünsche der Trauerfamilie angebracht werden. Bei der Trauerfeier werden Sie begleitet vom Bestattungswärter der zuständigen Gemeinde des Bestattungsortes.

Machen Sie sich im Vorfeld Gedanken, wie Sie sich die Abschiedsfeier vorstellen:

  • Jodlerklubs; Chöre, Musikvereine, Organist, Instrumentalisten oder musikalische Künstler, die Sie persönlich kennen.
  • Die Kirchen in unserer Region sind mit moderner Audio-Technik ausgerüstet. Das Abspielen von CDs und MP3 und Wave-Dateien sollte kein Problem sein. Bitte vorher mit dem/der zuständigen Sakristan/-in einen Termin zur Funktionskontrolle vereinbaren. Gerne können Sie auch ihr eigenes Equipment verwenden, solange es im schicklichen Rahmen liegt.
  • Vielleicht sind Ihnen Lieblingsstücke der/des Verstorbenen bekannt, die an der Trauerfeier gespielt werden sollten.

Nächste Angehörige, Arbeitgeber, AHV, Krankenkasse, Pensionskasse Unfall- oder Lebensversicherung, Militär, Zivilschutz Vermieter der Wohnung (Kündigungsfrist), Abos, Natel usw.

Für die Zahlung der laufenden Rechnungen nehmen sie mit dem Finanzinstitut Kontakt auf, bei der die verstorbene Person Konten eröffnet hatte. Sämtliche Konten sind nach dem Tod gesperrt, bis die Teilungsbehörde das Erbe geregelt hat.